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Ihre Bestattungsvorsorge

Was stellen Sie sich für Ihre spätere Trauerfeier und Beisetzung vor?

Genau wie bei einer Hochzeits- oder Geburtstagsfeier können Sie auch bei Ihrer Bestattungsvorsorge – oder auch Bestattungsverfügung – jedes Detail, das Ihnen wichtig ist, im Vorfeld planen. Und das kann weit über die Entscheidung für eine Erdbestattung oder Feuerbestattung hinausgehen. An dieser Stelle geben wir Ihnen erste Anregungen, was Sie in Ihrem Bestattungsvorsorgevertrag bei Schäfer & Co. festlegen können. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie darüber hinaus noch Ideen haben.

Dies und mehr können Sie mit Ihrer Bestattungsvorsorge bei Schäfer & Co. planen:

  • Bestattungsart, Friedhof, Grabart, Grabstein, Grabpflege
  • Text und Gestaltung der Traueranzeige
  • Liste der Trauergäste
  • Ablauf der Trauerfeier und Bestattung samt individueller Dekoration, Floristik und Musik
  • Trauerrede durch einen Geistlichen oder einen freien Redner
  • Ort der Trauerfeier – in der Kirche, Kapelle, einer Trauerfeierhalle oder im Schäfer & Co. Haus
  • Besondere Rituale auf der Trauerfeier
  • Sarg- oder Urnenmodell
  • Finanzierung Ihrer Bestattungsvorsorge
Schäfer & Co. Bestatterin dokumentiert die Bestattungswünsche eines Vorsorgenden
Maritime Trauerfeierdekoration von Schäfer & Co.

Bestattung finanzieren

Schützen Sie Ihre Familie vor den Bestattungskosten

2004 wurde das Sterbegeld der Krankenkassen eingestellt, deshalb empfehlen wir Ihnen, Ihre Bestattung auch finanziell abzusichern – zum Beispiel durch eine Sterbegeldversicherung oder ein zweckgebundenes Konto. So schützen Sie Ihre Familie und können zudem sicher sein, dass im Todesfall Ihre Vorstellungen rund um Trauerfeier und Beisetzung auch umgesetzt werden können. Auch für Menschen, die keine Angehörigen haben, ist das ein bedeutender Punkt. Kommen Sie einfach auf uns zu – Ihr Bestattungsinstitut Schäfer & Co. berät Sie im Rahmen Ihrer Bestattungsvorsorge auf Wunsch ausführlich, ob eine Sterbegeldversicherung oder ein zweckgebundenes Konto am besten zu Ihnen passt.

Wichtig: Erzählen Sie Ihren Angehören von Ihrer Bestattungsvorsorge bei Schäfer & Co. in Lübeck. So haben Sie die Gewissheit, dass Ihre Hinterbliebenen im Fall der Fälle sofort wissen, an wen sie sich wenden können, und dass Ihre Bestattung bereits geplant und abgesichert ist.

Aufeinander liegende Steine im Hintergrund als Symbol für die Bestattungsvorsorge

Online-Vorsorgeformular

Die eigene Beerdigung planen – halten Sie erste Gedanken fest

Nutzen Sie zur Vorbereitung auf unser Beratungsgespräch rund um Ihre Bestattungsvorsorge unser Online-Vorsorgeformular! Sie können es mit einem Klick auch per E-Mail an uns senden.

Trauerfeier
Eine Frau schreibt ihr Testament

Ihr letzter Wille

An dieser Stelle haben wir allgemeine Informationen für Sie zusammengestellt. Sie ersetzen jedoch weder eine Rechts­beratung noch berücksichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles. Wenn Sie eine konkrete Rechts­beratung wünschen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt oder Notar zu wenden.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorge­vollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzelne festgelegte Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grund­stücks­geschäfte, ist eine notarielle Vorsorge­vollmacht notwendig, für andere Vermögens­geschäfte ist zumindest eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Bei Bank­geschäften aller Art, empfiehlt sich ebenfalls eine notarielle Vollmacht, da Kredit­institute in der Praxis häufig – ob nun zu Recht oder nicht – eine solche fordern. Abschließend sollte eine Vorsorge­vollmacht immer mit einer Patienten­verfügung kombiniert werden, um auch gesund­heitliche Aspekte zu klären. Es besteht zudem die Möglichkeit, die Vorsorge­vollmacht in dem sogenannten zentralen Vorsorge­register der Bundes­notar­kammer zu registrieren. Damit wird sichergestellt, dass im Falle einer erforderlichen Betreuung schnellst­möglich der gewünschte Betreuer eingesetzt wird.

Testament

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was genau mit Ihrem Vermögen im Todesfall geschehen soll. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, ein rechts­kräftiges Testament zu verfassen: Dazu gehört u. a. das „eigenhändige Testament“. Es muss vom Testierenden handschriftlich (auf Papier) nieder­ge­schrieben werden, sollte Ort und Datum enthalten und muss Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Eine weitere Möglichkeit ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbst­ver­ständlich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.

Patientenverfügung

Mit einer Patienten­verfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhalts­punkte dafür zu geben, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patienten­verfügung kann mit einer (notariellen) Vorsorge­vollmacht verbunden werden, aber auch isoliert und privat­schriftlich erstellt werden.

Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie schon heute, was später einmal geschehen soll und Sie können für den Betreuungsfall Wünsche äußern: Sie legen fest, wer Ihre Betreuung führen soll und Sie bestimmen, anhand welcher Kriterien die Betreuung ausgeführt werden soll. Das Vormundschaftsgericht muss und wird sich dann an Ihre Vorschläge halten. Neben der Benennung der gewünschten Person als Ihren zukünftigen Betreuer können Sie auch Ihre Wünsche an die Ausübung der Betreuung festhalten.

Papier und Füller liegen für die Bestattungsvorsorge bereit

Fragen & Antworten

Wissenswertes rund um die Bestattungsvorsorge

Der Vorsorgevertrag ist für Menschen gedacht, die keine Angehörigen haben oder die ihre Bestattung individuell nach ihren Wünschen und Vorstellungen ausgerichtet wissen möchten. Eigentlich sollte jeder diese Vorsorge nutzen, denn durch Ihre Bestattungsvorsorge nehmen Sie dem Ehepartner, den Kindern oder anderen Angehörigen viele Entscheidungen ab, die in der Trauer schwer zu treffen sind. Wichtig zu wissen ist, dass der Vorsorgevertrag – unabhängig vom Testament – nur die Durchführung der Bestattung regelt. Auch da das Testament in der Regel erst nach der Beisetzung eröffnet wird, ist es sinnvoll, einen Vorsorgevertrag abzuschließen.

Sie selbst können Ihre Bestattungs­vorsorge jederzeit anpassen. Für uns als Bestatter und für Ihre Familie ist der jeweils aktuelle Bestattungs­vorsorge­vertrag bindend – auch wenn Ihre Angehörigen nach Ihrem Tod andere Wünsche äußern. Es ist also durchaus möglich, schon in jungen Jahren einen Vertrag zur Bestattungs­vorsorge abzuschließen. Ändert sich dann später Ihre familiäre Situation oder gibt es vielleicht neue Bestattungs­möglich­keiten, dann passen wir Ihren Vertrag gerne entsprechend an.

Es ist nicht ratsam, Bestattungs­wünsche im Testament fest­zuhalten. Denn in der Regel wird das Testament erst nach der Bei­setzung eröffnet. Dann ist es zu spät, um Ihre Wünsche noch zu be­rück­sichtigen. Mit einem Bestattungs­vorsorge­vertrag gehen Sie dagegen auf Nummer sicher. Ganz wichtig ist dabei aber, dass Sie Ihre Angehörigen über den Vertrag informieren und dass Sie Ihren Vorsorge­vertrag an einem leicht zugänglichen Ort oder alternativ bei Ihrem Notar aufbewahren.

Sie können die finanzielle Absicherung Ihrer Bestattungs­vorsorge in einer Sterbe­geld­ver­sicherung oder auf einem Treu­hand­konto zweck­gebunden anlegen. Wenn Sie auf diese Weise sicher­stellen, dass das Geld auch von Ihnen oder Ihrer Familie nicht für andere Zwecke als die Finanzierung der Bestattung genutzt werden kann, dann ist es zusätzlich zum gesetzlichen Schon­vermögen vor dem Zugriff Dritter sicher. Wichtig ist, dass der Betrag für eine orts­übliche Bestattung angemessen ist.

Schließen Sie Ihre Bestattungs­vorsorge ab, bevor ein Bedarfsfall für Sozial­leistungen eintritt, bleibt die finanzielle Absicherung für Ihren Vorsorge­vertrag in der Regel bis zu Ihrem Tod un­an­getastet. Das gilt auch, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt Sozial­leistungen beantragen. Die Ersparnisse für die eigene Bestattung können jedoch nur geschont werden, wenn sie zweck­gebunden angelegt sind. Das heißt, wenn niemand das Geld für etwas anderes als für Ihre Bestattung verwenden kann. Dies ist der Fall, wenn Sie eine Bestattungs­vorsorge abschließen und diese mit einer Sterbe­geld­ver­sicherung oder einer Einzahlung auf ein Treu­hand­konto finanziell absichern. Allerdings gelten auch hier Regeln: Geschützt ist nur ein Betrag, der im Rahmen dessen liegt, was eine angemessene Bestattung am gewünschten Beisetzungsort üblicherweise kostet.
Bitte beachten Sie: Hierbei handelt es sich lediglich um allgemeine Hinweise. Für eine verbindliche Rechts­beratung wenden Sie sich an das zuständige Amt oder einen Anwalt.

Schäfer & Co. Bestatter zeigt eine Urne im Rahmen der Bestattungsvorsorge